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Verwaltungsrecht

Haftung öffentlicher Verwaltungen

Die Haftung der öffentlichen Verwaltungen betrifft die Verpflichtung der öffentlichen Verwaltungen, für Schäden aufzukommen, die durch rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen bei der Ausübung ihrer Aufgaben verursacht wurden.

- Zivilrechtliche Haftung: Tritt ein, wenn eine rechtswidrige Handlung oder Unterlassung der öffentlichen Verwaltung Bürgern oder Unternehmen einen ungerechtfertigten Schaden zufügt, für den diese Schadenersatz verlangen können.

- Verwaltungs- und Rechnungslegungshaftung: Betrifft Beamte und Angestellte der öffentlichen Verwaltung, die durch vorsätzliches Fehlverhalten oder grobe Fahrlässigkeit einen fiskalischen Schaden verursachen, d. h. einen wirtschaftlichen Schaden für die öffentlichen Finanzen.

- Haftung für Verzögerungen: Die öff. Verw. haftet für Schäden, die durch ungerechtfertigte Verzögerungen beim Abschluss eines Verwaltungsverfahrens entstehen und zu wirtschaftlichen oder nicht-wirtschaftlichen Schäden führen.

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